Rechtliche Grundlagen

Um dem Erhalt der biologischen Vielfalt zu gewährleisten, wurde von den Gesetzgebern eine Reihe von rechtlichen Regelungen geschaffen, die auch für den Natur- und Artenschutz im Kreis Gütersloh von grundlegender Bedeutung sind. An dieser Stelle sollen daher einige wichtige rechtliche Grundlagen und Begriffe angeführt sowie Downloads oder Links angegeben werden.

  • Übereinkommen über die Biologische Vielfalt
    (Convention on Biological Diversity CBD)

    Dieses internationale Abkommen wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen 1992 in Rio de Janeiro ausgehandelt und ist inzwischen von 168 Staaten und der EU unterzeichnet worden.
    Es dient dem Erhalt der Biodiversität, wobei nicht nur die Artenvielfalt gemeint ist, sondern auch die genetische Vielfalt innerhalb der Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.
    Die nationale Umsetzung liegt in der Verantwortung des Bundesumweltministeriums und deren nachgeordnete Behörde, das Bundesamt für Naturschutz (www.BfN.de).

    Übereinkommen über die Biologische Vielfalt auf www.BfN.de


  • FFH-Richtlinie - Fauna-Flora-Richtlinie
    Die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom Mai 1992; bzw. als überarbeitete Fassung: Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006) dient dazu, die Biologische Vielfalt auf dem Gebiet der EU zu erhalten. Hierzu wurde ein kohärentes Netz von Schutzgebieten („FFH-Gebieten“) ausgewiesen, das den Erhalt und den Schutz von bestimmten Lebensraumtypen und wildlebenden Arten (aufgeführt in den Anhängen I und II der Richtlinie) gewährleisten soll.

    FFH-Richtlinie auf www.BfN.de

    Auszug aus der FFH-Richtlinie:

    Artenschutz Artikel  12

    (1)     Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

     

    a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten

    b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

    c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

    d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

     

    (2)     Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

    (3)     Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

    (4)    Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.


  • Vogelschutzrichtlinie
    Bereits am 02. April 1972 wurde die EU-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) in Kraft gesetzt. Schon damals hatte man festgestellt, dass die Bestände bei vielen Brut- und Zugvögeln stark rückläufig waren und eine europaweite gesetzliche Grundlage zum Schutz der Vögel notwendig ist. Die Richtlinie betrifft den Erhalt sämtlicher Arten, die europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind und gilt für die Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume (nach Art. I der Richtlinie). Die Richtlinie gilt heute in der kodifizierten Fassung vom 30. November 2009 (Richtlinie 2009/147/EG).

    Vogelschutzrichtlinie auf www.BfN.de
  • Auszug aus der Vogelschutzrichtlinie:

    Artikel 1 (1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. (2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume

    Artikel 5

    Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

    a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

    b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

    c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

    d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt


  • NATURA 2000
    Alle ausgewiesenen FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete bilden zusammen das Schutzgebietssystem „NATURA 2000“. Zusammen mit den Bestimmungen zum Artenschutz soll das Schutzgebietssystem dazu führen, dass alle europäischen Vogelarten und FFH-Arten in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben und somit langfristig erhalten bleiben.

    Im Kreis Gütersloh sind 8 FFH- und 2 Vogelschutzgebiete ausgewiesen:

    DE-3915-301 Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch („Feuchtwiesen Hörste“)
    DE-3915-302 Barrelpäule
    DE-3915-303 Tatenhauser Wald bei Halle
    DE-4013-303 Emsaue, Kreise Warendorf und Gütersloh
    DE-4017-301 Östlicher Teutoburger Wald
    DE-4115-302 Stadtholz in Rheda
    DE-4116-401 Vogelschutzgebiet „Rietberger Emsniederung mit Steinhorster Becken“
    DE-4117-301 Sennebäche
    DE-4117-302 Holter Wald
    DE-4118-301 Senne mit Stapelager Senne
    DE-4118-401 Vogelschutzgebiet Senne mit Teutoburger Wald

    Übersichtskarten NATURA 2000 Kreis Gütersloh (pdf)

  • Bundesnaturschutzgesetz
    Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt den grundsätzlichen Umgang für den Naturschutz und die Landschaftspflege und gilt in der letzten Neufassung vom 29. Juli 2009. Ziel ist es die rechtliche Grundlage zu schaffen, damit „Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.“ (nach §4)
    Hier sind z.B. die Landschaftsplanung, Eingriffsregelung Bauleitplanung oder auch die Ausweisung von Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen (sog. §30-Biotope) geregelt. Das Bundesnaturschutzgesetz stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm "NATURA 2000" her.

    BNatSchG auf www.BfN.de

Geschützte Arten
Um das Bundesnaturschutzgesetz an das europäische Recht anzupassen, wurde im Dezember 2007 eine Novellierung durchgeführt, die dem Artenschutz eine größere Bedeutung zukommen lässt.
In diesem Zusammenhang sind verschiedene Artenschutzkategorien festgelegt worden, die bei Beeinträchtigungen der entsprechenden Arten, z.B. bei Eingriffen in Natur und Landschaft, zu unterschiedlichen Konsequenzen führen.
An dieser Stelle sollen nur kurz auf einige wichtige Begriffe eingegangen werden, ausführliche Darstellungen können im Naturschutz-Fachinformationssystem (FIS „Geschützte Arten in NRW“) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) entnommen werden (naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de).
    • Besonders geschützte Arten
      Als besonders geschützte Arten gelten alle europäischen Vogelarten, alle Arten die in der FFH-Richtlinie im Anhang IV („Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse“) genannt werden, sowie Arten der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Anlage 1, Spalte 2 und Arten der EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchVO, Nr. §38/97) aus den Anhängen A oder B.
      Neben allen Vogelarten sind fast alle heimischen Säuger (außer jagdbare Arten und „Problemarten“, wie Feldmaus oder Bisam). Ebenso gehören alle Reptilien, Amphibien und Neunaugen diesem Schutzstatus an. Bei den Wirbellosen und Pflanzen sind oft ganze Gattungen oder Familien besonders geschützt (z.B. alle Bienen, Libellen, Orchideen, Torfmoose).

    • Streng geschützte Arten
      Eine spezielle Teilmenge der besonders geschützten Arten stellen die streng geschützten Arten dar. Hierunter fallen Arten der FFH-Richtlinie nach Anhang IV, der EG-ArtSchVO Anhang A und der BArtSchV Anlage 1, Spalte 3.
      Hierunter fallen alle Fledermausarten, viele Vogelarten sowie einige Amphibien und Reptilien. Von den Wirbellosen und den Farn- und Blütenpflanzen sind hingegen nur sehr wenige Arten unter dieser Schutzkategorie gefasst.

    • Planungsrelevante Arten
      Bei planungsrelevanten Eingriffen in Natur und Landschaft sind fast immer eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten betroffen, wodurch es zu artenschutzrechtlichen Abwägungen kommen muss. Das LANUV hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten getroffen, für die bei jeder Art eine Einzelbetrachtung der Auswirkungen des Eingriffs auf die jeweilige Art zu erfolgen hat. Diese Arten werden als sogenannte „planungsrelevante Arten“ bezeichnet.
      Hierzu gehören alle derzeit bodenständig vorkommenden sowie regelmäßig als Durchzügler oder Wintergäste auftretenden streng geschützten Arten. Unter den Vögeln sind alle Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 und alle streng geschützten Arten vertreten. Auch alle Vogelarten, die in der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW in eine Gefährdungskategorie eingestuft sind sowie Koloniebrüter werden als planungsrelevante Arten eingestuft. Bei allen übrigen Vogelarten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und daher durch einen Eingriff keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt sind.
  • Landesnaturschutzgesetz
    Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), ergänzen, neben dem Bundesnaturschutzgesetz gelten oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen. Die letzte Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes trat am 25.11.2016 in Kraft.
 
Landesnaturschutzgesetz auf recht.nrw.de