Vertragsnaturschutz
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)
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Extensive Ackernutzung (LANUV NRW)
Fördermöglichkeiten für den Kiebitz im Kreis Gütersloh
Abstand zu Störstrukturen > 100 m
Vertragsabschlüsse über die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind im Prinzip landesweit möglich. Voraussetzung für die Förderung der Maßnahme „Bearbeitungsfreie Schonzeit“ ist der Nachweis von regelmäßigen Brutvorkommen aus den Vorjahren in maximal 500 m Entfernung zu der Maßnahmenfläche oder Beobachtungen balzender Kiebitze im Maßnahmenjahr im Nahbereich.
Für die Maßnahme „Kiebitz-gerechte Einsaat von Ackerflächen“ sollten aus den Vorjahren Brutvorkommen in maximal 1000 m Entfernung zur Maßnahmenfläche belegt sein. Die Nachweise sind aktenkundig zu machen z.B. im Rahmen der Checkliste.
Datengrundlage für die Nachweise der Fördervoraussetzungen sind
- landesweite Kiebitz-Bruterfassungen der Nordrhein-Westfälischen Ornithologengesellschaft e.V. aus den Jahren 2005 bis 2009.
- Kartierungen der Biologischen Stationen
- Kartierungen im Rahmen der ökologischen Flächenstichprobe
- Kartierungen ornithologischer Verbände bzw. anerkannter Experten oder Naturschutzvereine
Auf regelmäßig besiedelten Flächen bietet sich die Kombination von bearbeitungsfreier Schonzeit und Streifen mit mehrjähriger Einsaat an.
Bearbeitungsfreie Schonzeiten bei Maisäckern (Paket 5023)
a) zwischen 22. März bis 20. Mai für 5 Jahre 440,- €/ha/Jahr
b) zwischen 1. April bis 20. Mai für 1 Jahr* 280,- €/ha/Jahr
*Angebot für 2017 noch nicht sicher, daher unter Vorbehalt.
Für den Zeitraum a) gilt:
- mindestens einmalige flache Bodenbearbeitung zwischen 1. Januar und 21. März, Verzicht auf Bodenbearbeitung ab 22. März bis 20. Mai
· Strip-Till-Verfahren nicht förderfähig
Für den Zeitraum b) gilt:
- mindestens einmalige flache Bodenbearbeitung bis 31. März und Verzicht auf Bodenbearbeitung zwischen 1. April und 20. Mai.
- Strip-Till-Verfahren ist nicht förderfähig
In begründeten Fällen können von der verbindlichen Bodenbearbeitung im Frühjahr Ausnahmen zugelassen werden. Ausnahmen von den Zeiträumen der Bodenruhe sind nicht zulässig. Es steht den Bewilligungsbehörden frei, den Zeitraum der bearbeitungsfreien Schonzeit auch frühzeitiger festzulegen. Dies ist als Abweichung von Standardregelungen im Hinblick auf die VOK zu beachten.
Bei fehlender Rotationsmöglichkeit:
Verzicht auf Tiefpflügen (Paket 5022) 25,- €/ha/Jahr
(ökologischer Mehrwert ist zu begründen)
- Grubbern und Pflügen bis 30 cm erlaubt
Aufgrund der geringfügigen Einschränkung ist diese Maßnahme als Basispaket gut geeignet. Ein Basispaket kann dann erforderlich sein, wenn keine Rotationsmöglichkeit gegeben ist und die weitere vereinbarte Maßnahme nicht in jedem Jahr (bzw. bei Getreidekulturen nicht in 3 von 5 Jahren) durchgeführt werden kann.
Kiebitz-gerechte Einsaat von Ackerflächen* (Paket 5042) 1.250,- €/ha/Jahr
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
- Einsaat mehrjährig
- Einsaat von 6-12 m breiten Grasstreifen mit Horst-Rotschwingel (obligatorische Herbsteinsaat bis spätestens Ende September)
- die Maßnahme ist aufgrund der Herbsteinsaat über das Ende des letzten Verpflichtungsjahr hinaus, bis Mitte August des Folgejahres zu erhalten, um fünf Zahlungsansprüche zu begründen
- Lage innerhalb des Ackerschlages (keine Randlage)
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
- keine Nutzung, in der Regel keine Pflegemaßnahmen
- in begründeten Fällen können erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. bei hohem Druck von Problempflanzen) in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde erfolgen
- kein Befahren der Flächen außer für zugelassene Bewirtschaftungs-/ Pflegemaßnahmen
Der mehrjährige Horst-Rotschwingel kann normalerweise 2-3 Jahre an derselben Stelle wachsen, ohne zu sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden. Danach ist in der Regel eine erneute Einsaat im Herbst nötig, um die Artenschutzfunktionen erzielen zu können.
*Andere Hackfrucht- und Gemüsekulturen können im Einzelfall zugelassen werden. Dabei ist zu beachten, dass mit der Förderung der Bewirtschaftungsnachteil durch eine verzögerte Einsaat der Kultur ausgeglichen wird. Bei Kulturen, die regulär vor den oben genannten Terminen eingesät werden, ist daher in der Regel kein Ausgleich erforderlich.